Das Wichtigste im Überblick:
Gruppe 1: Haushalte / SLP-Kunden
Von der Strompreisbremse profitieren unter anderem Privathaushalte sowie Kleingewerbe mit einem jährlichen Verbrauch von bis zu 30.000 kWh, wenn der Kilowattstundenpreis in Ihrem Vertrag oberhalb des gedeckelten Preises liegt.
Dabei gilt für 80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs der gedeckelte Preis von 40 ct/kWh. Die restlichen 20 % erhalten Sie als Kunde zu dem mit uns vertraglich vereinbarten Preis. Derzeit liegen wir bei einem Großteil unserer Stromprodukte unterhalb der von der Bundesregierung festgelegten Preisobergrenze in Höhe von 40 ct/kWh (brutto). Neben dem Vorteil eines niedrigeren Preises profitieren Sie auch davon, dass der niedrigere Kilowattstundenpreis derzeit für die gesamten 100 % Ihres Verbrauchs gilt.

Gruppe 2: Haushalte & Gewerbekunden / RLM-Kunden
Für Abnahmestellen mit einem jährlichen Verbrauch ab 30.000 kWh gilt für 70 % des prognostizierten Jahresverbrauchs der gedeckelte Preis von 13 ct/kWh (vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlasster Preisbestandteilen). Die restlichen 30 % erhalten Sie als Kunde zu dem mit uns vertraglich vereinbarten Preis.

Gruppe 1: Haushaltskunden und Kleingewerbekunden
Die Gaspreisbremse kommt unter anderem Privathaushalten und Kleingewerbe mit einem jährlichen Verbrauch bis zu 1,5 Millionen kWh zugute. 80 % des prognostizierten Verbrauchs werden zu einem gedeckelten Preis von 12 ct/kWh (brutto) abgerechnet. Für die restlichen 20 % des Verbrauchs sowie für eventuellen Mehrverbrauch zahlen Sie den vertraglich festgelegten Preis. Die Entlastung wird aus den Mitteln des Bundes finanziert.

Gruppe 2: Industriekunden / RLM-Kunden
Auch große Unternehmen mit einem hohen Jahresverbrauch. über 1,5 Millionen kWh werden durch das neue Gesetz entlastet. Sie erhalten 70 % ihres Vorjahresverbrauchs zu einem gedeckelten Preis von 7 ct/kWh Verbrauchspreis bei Gas (vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen).
Für die restlichen 30 % des Verbrauchs sowie für den eventuellen Mehrverbrauch gelten die regulären, mit dem Energieversorger vereinbarten Preise.

Die Preisbremsen gelten für Ihren Energieverbrauch im Kalenderjahr 2023. Sollte Ihr Versorgungsvertrag von der Energiepreisbremse betroffen sein, haben wir Sie im März 2023 über das spezifische Entlastungskontingent und Ihren damit verbundenen Entlastungsbetrag informiert. Die Entlastungsbeträge für die Monate Januar bis März wurden mit der Abschlagsfälligkeit für den März verrechnet bzw. sollte die Entlastung höher ausfallen als die Abschlagsforderung für den Monat März, wird die Abschlagsforderung für den März vollständig entlastet, sowie die Differenz Ihrem Vertragskonto gutgeschrieben und mit der künftigen Jahresverbrauchsabrechnung zum Abzug gebracht.
Die Gesetze zu den Preisbremsen sind vorerst bis Ende 2023 befristet und können per Rechtsverordnung optional bis zum 30. April 2024 verlängert werden.
Erhalten Sie zu Anfang eines Jahres von uns eine Jahresverbrauchsabrechnung wurden Preissteigerungen in Ihren monatlichen Abschlagszahlungen nicht berücksichtigt. Die Neuberechnung des monatlichen Abschlagbetrages berechnet sich nach den aktuellen Preiskonditionen in Ihrem Vertrag, sowie der Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers. Daher kann es trotz Guthaben in der Jahresverbrauchsabrechnung zu steigenden Abschlagsforderungen kommen.